Bei der Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen tun sich die Finanzämter schwer. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) klagte eine Gesellschaft, die sich mit der Ausführung und Entwicklung von Labordiagnostik beschäftigte. In dem Labor, das die Gesellschaft unterhielt, wurde biologisches Probenmaterial (Blutproben oder Serum) analysiert. Die Proben wurden labortechnisch untersucht, um Immunglobulin-G-Antikörper gegen Nahrungsmittel zu bestimmen und eine verzögerte Nahrungsmittelallergie nachzuweisen. Den Auftrag zur Durchführung der Laboraufträge erhielt das Unternehmen unmittelbar von den jeweiligen Patienten, mit denen das Labor die Analyseleistungen auch direkt abrechnete.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die betreffenden Umsätze steuerpflichtig waren. Es fehle an einem therapeutischen Zweck der Laboruntersuchungen. Außerdem seien die Diagnosemethoden und die angebotenen Behandlungen nicht wissenschaftlich abgesichert. Schließlich spreche gegen eine steuerfreie Heilbehandlung auch, dass die Kosten für die Analyse nicht von den Krankenkassen übernommen würden.
Das FG ist der Argumentation des Finanzamts nicht gefolgt, sondern geht von einer steuerfreien Heilbehandlung aus. Die Leistungen der Gesellschaft sind im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht worden. Die handelnden Personen besitzen die entsprechende berufliche Qualifikation.
HINWEIS:
Hätten die für das Unternehmen handelnden Personen die erforderliche Berufsqualifikation nicht gehabt, wäre das Urteil anders ausgefallen. Das FG wäre dann vermutlich von einer Steuerpflicht ausgegangen. Dass die Methode wissenschaftlich umstritten ist, spielt demgegenüber für die Steuerbefreiung keine Rolle.
Fundstelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 03.09.2015 – 16 K 340/12, Rev. (BFH: V R 25/16); www.rechtsprechung.niedersachsen.de