Private Kliniken haben häufig Schwierigkeiten, ihre Umsätze von der Steuer zu befreien. Die Rechtslage in Deutschland ist sehr kompliziert. Problemlos von der Umsatzsteuer befreit sind nur die Krankenhäuser, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden.
Private Einrichtungen müssen dagegen sozialrechtlich anerkannt sein. Das bedeutet, dass sie als Plankrankenhaus im Sinne des Fünften Sozialgesetzbuchs zugelassen sein müssen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass diese Einschränkung der Steuerbefreiung für private Kliniken gegen europäisches Recht verstößt.
Auch das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eingeräumt, dass die deutsche Rechtslage nicht in Einklang mit den europäischen Vorgaben steht. Es hat daher klargestellt, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht von der sozialrechtlichen Zulassung als Plankrankenhaus abhängig ist.
Die Steuerbefreiung ist aber laut BMF nicht in allen Fällen und für alle Umsätze eines privaten Krankenhauses zu gewähren. Vielmehr muss das Krankenhaus seine Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen wie öffentlich-rechtliche Krankenhäuser erbringen.
Dabei stellt das BMF im Wesentlichen darauf ab, dass die Kosten in erheblichem Umfang von den Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
FAUSTREGEL:
Den Patienten ist an mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet worden. Daher dürften „Luxuskliniken“ regelmäßig nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 06.10.2016 – III C 3 - S 7170/10/10004; www.bundesfinanzministerium.de