Beruflich veranlasste Aus- und Fortbildungskosten (Studienkosten) für ein Zweitstudium sind grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind entsprechende Aufwendungen steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet werden. Nur die Aufwendungen, die tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Belastung führen, kommen für einen Ansatz in Frage.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
HINWEIS:
Ob Aufwendungen für ein Erststudium Kosten der Lebensführung sind und deshalb nur als Sonderausgaben abgezogen werden können oder doch ein Abzug als Werbungskosten / Betriebsausgaben möglich ist, wird demnächst vom Bundesverfassungsgericht entschieden.
Fundstelle: FG Köln, Urt. v. 20.05.2016, 12 K 562/13, (Rev. eingel., Az. BFH: VI R 29/16), EFG 2016, S. 1605, LEXinform 5019317. BVerfG, anh. Verf. u. a. 2 BvL 22/14, LEXinform 0934975.