Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.6.2016 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Bonuszahlung der Krankenkassen führen nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändert. Die Zahlung hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen.
Die Bonuszahlung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.
ANMERKUNG:
Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 61/2016 v. 14.9.2016, Urt. v. 1.6.2016 – X R 17/15 (DW20161105)