Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt werden. Dafür sind die fehlenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.
Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug – z. B. im Rahmen einer Außenprüfung – erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt.
Der EuGH stellt dazu fest, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. So muss nach dieser Entscheidung des EuGH die Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen werden.
ANMERKUNG:
Das Urteil des EuGH steht im Widerspruch zum deutschen Recht, wonach bei der Berichtigung einer Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden kann. Der EuGH bezieht sich in dieser Entscheidung nur auf die spätere Ergänzung der Rechnung um die in der Ursprungsrechnung nicht enthaltene Steuernummer oder USt-IdNr. Ob sich dieses Urteil auch auf andere fehlende oder fehlerhafte Rechnungsbestandteile übertragen lässt, ist damit grundsätzlich noch nicht entschieden. Hier könnte die Finanzverwaltung für Klarheit sorgen.
Fundstelle: EuGH-Urt. v. 15.9.2016 – C-518/14 Sanatex (DW20161110)