Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) –, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag geändert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags unterschiedliche Voraussetzungen.
BILDUNG EINES INVESTITONSABZUGSBETRAGS BIS ZUM 31.12.2015:
Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine „bestimmte“ Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt. Schafft der Unternehmer nunmehr diese spezielle Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten 3 Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.
BILDUNG EINES INVESTITONSABZUGSBETRAGS AB DEM 1.1.2016:
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als dass ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass dafür ein „bestimmtes“ Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.
NACH WIE VOR GILT:
Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!
INVESTITIONSABZUGSBETRAG NACH AUSSENPRÜFUNG:
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
Fundstelle: Ernst Röbke Verlag – DW201612