Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissbetrieben stellt grundsätzlich eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegende Lieferung dar. Eine dem regulären Umsatzsteuersatz (19 %) unterliegende sonstige Leistung liegt allerdings vor, wenn zu der Abgabe der Speisen sonstige Dienstleistungselemente in erheblichem Umfang hinzutreten. Solche Dienstleistungselemente können sein das Endreinigen von Geschirr, das Abräumen und Endreinigen von Tischen und die Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck, Tischen und Stühlen. Treten solche Dienstleistungselemente hinzu, müssen, sofern beide Verkaufsarten vorliegen, die Umsätze aufgeteilt werden.
Stellt der Prüfer des Finanzamts an mehreren Tagen fest, dass die Aufteilung des Unternehmers genau umgekehrt zu seinen Ermittlungen ist, begründet dies erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung durch den Unternehmer und berechtigt das Finanzamt zur Schätzung. Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie z.B. die Lage des Imbissbetriebs bzw. welche Speisen abgegeben werden. Die stichprobenartige Ermittlung des Prüfers darf auch berücksichtigt werden.
Fundstelle: (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg) | FG Hamburg, Urt. v. 07.04.2016, 6 K 132/15, LEXinform 5019051.