Baulärm vom Nachbargrundstück berechtigt zur Mietminderung

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Miete für eine Wohnung, die nach dem Einzug der Mieterin durch erheblichen Baulärm von einem Nachbargrundstück betroffen war, für die Dauer der Arbeiten gemindert werden darf.

 

Geklagt hatte eine Mieterin, die bei Abschluss des Mietvertrags auf dem Nachbargrundstück noch eine mit Bäumen ewachsene Baulücke vorgefunden hatte. Erst danach wurde diese mit einer Tiefgarage und einem Gebäude bebaut. Wegen der Bauimmissionen verlangte die Mieterin 20 % der gezahlten Miete vom Vermieter zurück.

Zu Recht meinte das Gericht. Bei Vertragsschluss haben beide Parteien stillschweigend vereinbart, dass die Wohnung den üblichen Mietstandard gewährleiste, also auch ein gesundheitlich unbedenkliches Wohnen. Dieser Standard sei nach Ansicht der Richter aufgrund der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück dauerhaft unterschritten worden. Zwar seien gerade in Großstädten Baumaßnahmen in der Nachbarschaft nicht unüblich, dennoch sei die ganz überwiegende Mehrzahl von Mietwohnungen von solchen Beeinträchtigen nicht betroffen. Unerheblich sei nach Ansicht des Gerichts, dass der Vermieter keine rechtliche Handhabe gegen den Bauherrn gehabt habe. Die sog. „Bolzplatzentscheidung“ des Bundesgerichtshofs hält das Gericht für nicht einschlägig. Danach sind auftretende Immissionen unter bestimmten Bedingungen nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung handelt aber von einer dauerhaften Veränderung des Wohnumfelds und nicht wie im entschiedenen Fall nur von einer vorübergehenden Beeinträchtigung.

Fundstelle: LG Berlin, Urt. v. 16.06.2016, 67 S 76/16, LEXinform 0444636 | BGH, Urt. v. 29.04.2015, VIII ZR 197/14, NJW 2015, S. 2177, LEXinform 1596593.