Nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Übernachtungsleistungen in einem Hotel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste dagegen nicht zur Beherbergungsleistung gehört und somit dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen ist. Das trifft auch dann zu, wenn für die Parkfläche kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
Wie die Aufteilung des Entgelts genau zu erfolgen hat, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht muss hierüber entscheiden.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 01.03.2016, XI R 11/14, DStR 2016, S. 1466, LEXinform 0934592.