Nach den Regelungen der Abgabenordnung tritt Straffreiheit durch eine Selbstanzeige dann nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Die Kenntnis der einschlägigen Medienberichterstattung über den Ankauf einer „Steuer-CD“ schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 30.10.2015 jedenfalls dann aus, wenn auf der CD Daten einer vom Steuerpflichtigen eingeschalteten Bank vorhanden sind und hierüber in den Medien berichtet worden ist. Liegt es so, musste der Steuerpflichtige mit der Entdeckung seiner Straftat rechnen.
Dem allgemeinen Sprachverständnis nach ist unter der Formulierung „mit etwas zu rechnen“ zu verstehen, dass jemand aufgrund bestimmter Umstände bzw. Überlegungen den Eintritt eines bestimmten Ereignisses als möglich bzw. wahrscheinlich annimmt. Im Unterschied zum Begriff des „Kennens“, der auf die positive Kenntnis, also das Wissen von bestimmten Umständen hindeutet, beinhaltet „mit etwas zu rechnen“, eine noch verbleibende Unsicherheit. Eine solche Auslegung steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang.
Fundstelle: OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.10.2015 – 2 Ss 63/15 (71/15) (DW20160511)