Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z.B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen –, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Aber auch bei bereits angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgütern können in bestimmten Fällen Investitionsabzugsbeträge und eine daraus resultierende gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch in Anspruch genommen werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten 3 Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens 2 Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 54/2016 v.10.8.2016, Urt. v. 23.3.2016 – IV R 9/14 (DW20161003)