In einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) 2015 entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich absetzbar ist, wenn es (nahezu) ausschließlich für betriebliche und berufliche Zwecke genutzt wird. Ein anteiliger Abzug der Raumkosten ist nicht möglich, weil der tatsächliche Nutzungsumfang des Büros in der Privatwohnung nicht überprüfbar ist.
Auch ein Nutzungstagebuch, in dem die Nutzung des Arbeitszimmers protokolliert wird, erkannte der BFH nicht als Grundlage für eine Kostenaufteilung an. Diese Aufzeichnung habe denselben Beweiswert wie eine bloße Behauptung.
Unter Rückgriff auf diese Rechtsprechungsgrundsätze hat der BFH entschieden, dass der Betreiber einer Photovoltaikanlage die Kosten seines heimischen Büros nicht anteilig als Betriebsausgaben absetzen kann. Im Streitfall hatte der Betreiber erklärt, er erledige in dem Raum die mit der Anlage zusammenhängenden Büroarbeiten. Das Finanzgericht gestand ihm noch einen hälftigen Abzug seiner Raumkosten zu.
Der BFH hat das Urteil jedoch aufgehoben, weil es sich bei dem Raum nicht um einen ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzten Raum handelte, so dass ein Kostenabzug vollständig ausscheidet. Mit dieser Entscheidung wendet der BFH die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangene Grundsatzentscheidung des Großen Senats auch auf gewerbliche
Einkünfte an.
BFH, Urt. v. 17.02.2016 – X R 1/13, NV; www.bundesfinanzhof.de