Das Finanzgericht Münster (FG) hat zu entscheiden, ob die
grenzüberschreitende Lieferung von Blutplasma zur Herstellung von Arzneimitteln steuerfrei sein und trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigen kann. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens liefert Blutplasma an Pharmaunternehmen in der Schweiz, in Italien und in Österreich. Diese Lieferungen können aus zwei Gründen von der Umsatzsteuer befreit sein:
- Einerseits stellen die Lieferungen steuerfreie Exporte dar (innergemeinschaftliche und Ausfuhrlieferungen).
- Andererseits ist die Lieferung von menschlichem Blut im Inland direkt von der Umsatzsteuer befreit.
Die Steuerbefreiung für Blutlieferungen im Inland hat den Nachteil, dass der Lieferant für diese Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist derselbe Vorgang wie bei einem selbständigen Arzt, der aus seinen Umsätzen mit steuerfreien Heilbehandlungen keine Vorsteuer abziehen kann. Bei den Exportumsätzen bleibt der Vorsteuerabzug dagegen erhalten. Für die Klägerin wäre es daher günstiger, wenn die Lieferungen ins Ausland als Exportlieferungen angesehen würden. Also stellt sich die spannende Frage, welche Steuerbefreiung in solchen Fällen vorrangig anzuwenden ist.
Zur Klärung hat sich das FG nunmehr an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Das höchste Gericht der EU muss erst über diese Rechtsfrage entscheiden, bevor das FG den Fall abschließen kann. Für Blutlieferungen im Export könnte das ausstehende Urteil des EuGH also einen Vorsteuerabzug bringen.
FG Münster, Beschl. v. 18.04.2016 – 5 K 572/13 U, Vorabentscheidungsersuchen (EuGH: C-238/16); www.justiz.nrw.de