Da die Verbreitung von Elektroautos in Deutschland nur schleppend vorangeht, hat die Bundesregierung ein ganzes Bündel an Maßnahmen verabschiedet, um den Absatz anzukurbeln. Ein Bestandteil ist die steuerliche Förderung, die mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ auf den Weg gebracht wurde. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Bereits heute gibt es eine fünfjährige Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge, die rückwirkend für alle bis zum 31.12.2020 erworbenen Elektroautos auf zehn Jahre verlängert wird. Außerdem soll die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen ausgeweitet werden.
Des Weiteren ist eine Steuerbefreiung für Vorteile vorgesehen, die der Arbeitgeber für das Aufladen privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge seiner Arbeitnehmer im Betrieb gewährt. Das gilt sowohl für das Bereitstellen der Ladevorrichtung als auch für den Ladestrom. Zudem werden Vorteile aus der vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung in die Steuerfreiheit einbezogen. Wenn der Arbeitgeber die private Anschaffung einer Ladeeinrichtung bezuschusst, kann er diesen Vorteil pauschal besteuern. Auch diese Maßnahmen sollen bis 2020 befristet sein.
Hinweis:
Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist voraussichtlich nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Wir werden dann noch einmal ausführlich berichten.
Für Neufahrzeuge mit einem Listenpreis von maximal 60.000 € wird übrigens rückwirkend ab dem 18.05.2016 eine Kaufprämie
(„Umweltbonus“) gezahlt, bis die hierfür vorgesehenen Bundesmittel (600 Mio. €) vollständig ausgezahlt sind, längstens jedoch bis 2019: für reine Elektroautos 4.000 € und für Plug-in-Hybride 3.000 €.
Regierungsentwurf v. 27.05.2016; BR-Drucks. 277/16