Wann sind Einkünfte freiberuflich und wann nicht, und wie unterscheiden sich freiberufliche Einkünfte eigentlich von gewerblichen? Das sind Fragen, deren Beantwortung ganze Bücher füllen könnte. Kurz gesagt sind unternehmerische Einkünfte, die als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten (also etwa Einkünfte von Ärzten, Steuerberatern, Architekten, Wirtschaftsprüfern etc.), keine gewerblichen Einkünfte, alle anderen unternehmerischen Einkünfte dagegen schon.
Die beiden Einkunftsarten unterscheiden sich durch die Gewerbesteuerpflicht. Während Gewerbetreibende Gewerbesteuer zahlen, müssen Freiberufler das nicht.
Bei der Einordnung einer Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich ist die sogenannte Infektions- oder Abfärbetheorie zu berücksichtigen. Danach führt bereits eine geringe gewerbliche Tätigkeit dazu, dass eine eigentlich freiberufliche Tätigkeit insgesamt als gewerblich gilt. Die gewerbliche Tätigkeit färbt also ab bzw. infiziert die freiberuflichen Einkünfte.
Wie das Finanzgericht Hamburg (FG) festgestellt hat, gilt das auch für eine „freiberufliche“ Personengesellschaft in Form einer KG, wenn eine GmbH als Kommanditistin beteiligt ist. Vom Gesetz her hat eine GmbH immer gewerbliche Einkünfte. Dass diese GmbH im Streitfall eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, hielt das FG für unerheblich. Im zugrundeliegenden Fall war sogar der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH der Komplementär der KG, die ohnehin nur aus ihm selbst als Wirtschaftsprüfer
und der GmbH bestand.
Der Grund für dieses Urteil ist folgender: Die Freiberuflichkeit ist immer an die Berufsqualifikation gebunden. Eine Berufsqualifikation kann aber nur eine natürliche Person besitzen, nicht hingegen eine GmbH als juristische Person und Körperschaft. Deshalb können einzig Personengesellschaften, deren Mitunternehmer allesamt freiberuflich tätig sind, freiberufliche Einkünfte erzielen. Alle anderen Personengesellschaften (z.B. mit der Beteiligung einer GmbH) haben gewerbliche Einkünfte.
FG Hamburg, Urt. v. 07.01.2016 – 6 K 147/15, NZB (BFH: VIII B 16/16); www.landesrecht-hamburg.de