Wer Grundstücke im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge verschenkt, ist meist auch darauf bedacht, dadurch keine Nachteile für den Beschenkten zu verursachen. So ging es wohl auch einer Mutter, die Grundstücke je zur Hälfte an ihre zwei Kinder verschenkt hatte und die für die Grundstücke aufgenommenen Darlehen weiterhin selbst tilgen wollte. Die Mieterträge aus den Grundstücken sollten der Schenkerin bis zu ihrem Lebensende zustehen. Das wäre grundsätzlich eine gute Vereinbarung, wären nicht die steuerlichen Konsequenzen gewesen. Die Mutter verstarb nämlich wenig später und vermachte die andere Hälfte der Grundstücke inklusive der Verbindlichkeiten ihren beiden Kindern.
Steuerrechtlich gab es also zum einen eine Schenkung ohne Darlehensverbindlichkeiten nur mit dem Vorbehaltsnießbrauch (das zurückbehaltene Recht über die Mieterträge). Der Wert dieser Schenkung war so hoch, dass Schenkungsteuer anfiel. Zum anderen war das anschließende Erbe durch die Darlehensverbindlichkeiten im Wert so sehr gemindert, dass keine Erbschaftsteuer anfiel. Eine geschicktere Verteilung der Vermögenswerte hätte auch steuerlich ein besseres Ergebnis nach sich gezogen - also eine wertmäßig geringere Schenkung mit entsprechend geringerer Schenkungsteuer und ein wertmäßig größeres Erbe mit geringer Erbschaftsteuer.
Um den Wert der Schenkung zu mindern, hätte eine Schuldübernahme durch die Beschenkten nicht ausgeschlossen werden dürfen. Hätten sie die Darlehensraten nicht beglichen, hätte die Bank bzw. der Kreditgeber zwar auch in das Grundvermögen Zwangsvollstreckung betreiben können, der Wert der Schenkung hätte sich dadurch aber nicht vermindert. Bei einer Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten dagegen hätte sich die Schuld in eine persönliche gewandelt. Dadurch hätte ein Gläubiger unbegrenzten Zugriff auf das Privatvermögen des Beschenkten gehabt und der Wert der Schenkung wäre vermindert worden.
HINWEIS:
Ein Sachverhalt sollte immer aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet werden. Wir beraten Sie gerne, damit Sie eine optimale Entscheidungsgrundlage haben.
Fundstelle: FG Köln, Urt. v. 27.01.2016 – 7 K 2894/14; www.justiz.nrw.de