Kosten eines Zivilprozesses können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn Sie ohne den Rechtsstreit Gefahr liefen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren und Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da Zivilprozesse nur selten eine solche existentielle Bedeutung haben, sind die Hürden für einen steuerlichen Kostenabzug nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sehr hoch.
Kürzlich hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten nicht steuerlich abgezogen werden dürfen, wenn der Prozess der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen dient. Im Urteilsfall hatte ein Witwer 2011 den Frauenarzt seiner verstorbenen Frau auf Schmerzensgeld verklagt, weil er ihm einen Behandlungsfehler anlastete. Die Ausgaben für Gericht, Anwalt und Sachverständige, die sich auf insgesamt 12.000 € summiert hatten, machte er als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Der BFH legte seine neuen Abzugsvoraussetzungen zugrunde und lehnte einen Kostenabzug mangels existentieller Bedeutung des Schmerzensgeldprozesses ab.
HINWEIS:
Seit 2013 ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Zivilprozesskosten nur bei existentieller Notwendigkeit des zugrundeliegenden Rechtsstreits steuerlich abziehbar sind. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Gesetzesänderung die gelockerten Rechtsprechungsgrundsätze des BFH ausgehebelt, die ab 2011 vorübergehend gegolten hatten.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 17.12.2015 – VI R 7/14; www.bundesfinanzhof.de