Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte in mehreren Entscheidungen vom 12.1.2016 Verluste aus dem Verfall wertlos gewordener Optionen steuerlich an. Demnach sind optionsbedingte Verluste bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Steuerpflichtige können daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen.
ANMERKUNG:
Mit seinen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer ergangen sind.
Weiter umstritten ist auch die Auffassung der Finanzverwaltung zu Verlusten bei Veräußerungen von Wertpapieren, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.
Das trifft insbesondere auf Wertpapiere zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben (siehe hierzu auch den Beitrag in unseren SteuerNEWS Ausgabe Januar/Februar).
Fundstelle: BFH-PM Nr. 21/2016 v. 2.3.2016, BFH-Urteile v. 12.1.2016 – IX R 48/14, IX R 49/14 u. IX R 50/14 (DW20160502)