Steuersünder können mit einer Selbstanzeige ungestraft zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Die ersehnte Straffreiheit tritt nach der Abgabenordnung jedoch nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten bei Abgabe der Selbstanzeige bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Steuersünder dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige entfällt, wenn die Medien im Rahmen der Berichterstattung über einen Steuer-CD-Ankauf explizit über die Bank des Anlegers mit schwarzen Auslandskonten berichtet haben. Die Steuerstraftat gilt dann schon als „entdeckt“ und der Anleger musste mit der Entdeckung gerechnet haben.
Fundstelle: OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.10.2015 – 2 Ss 63/15 (71/15); www.schleswig-holstein.de