Der Geschäftsführer besitzt für die GmbH eine „Allzuständigkeit“ und damit eine Gesamtverantwortung, wenn er deren alleiniger Geschäftsführer ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass er eine bestimmte Stundenzahl pro Arbeitstag für die Gesellschaft leistet. Vielmehr bestimmt er regelmäßig seine Arbeitszeit selbst. Dies bedeutet auch, dass er – abgegolten durch die Gesamtausstattung – die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.
Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 eine Vereinbarung nicht, in der auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird. Sie entspräche – zeitversetzt – der mit der Organstellung unvereinbaren Abgeltung von Überstunden.
Im entschiedenen Fall vereinbarte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt werden konnte. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Sie bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.
Der BFH entschied, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, die das Einkommen der GmbH – und damit die Steuerbelastung – nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 27/2016 v. 23.3.2016, BFH-Urt. v. 11.11.2015 – I R 26/15 (DW20160519)