Rechtsanwaltskosten im Scheidungsverfahren doch abziehbar?

Außergewöhnliche Belastungen mindern das steuerliche Einkommen. Was steuerlich außergewöhnliche Belastungen sind und wann sie anerkennungsfähig sind, ist oftmals Streitpunkt gerichtlicher Auseinandersetzungen. In letzter Zeit ging es in diesem Zusammenhang oft um Scheidungskosten.

Nach einigen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) und einer Gesetzesänderung stand fest: Scheidungskosten als zwangsläufige Kosten sind zwar außergewöhnliche Belastungen, können aber in der Regel die Steuerlast nicht mindern. Laut Gesetz ist ein Abzug von Zivilprozesskosten nämlich nur noch zugelassen, wenn der Steuerpflichtige ohne die Zivilklage in seiner Existenz bedroht wäre.

 

Auch nach der Gesetzesänderung beschäftigen Gerichts- und Anwaltskosten durch Scheidungen die Finanzgerichte (FG). In einem Fall vor dem FG Köln wollte eine Steuerzahlerin die Kosten ihrer Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das FG kam zu dem Schluss, dass die Einschränkung des Gesetzgebers auf Scheidungskosten gar nicht anzuwenden ist. Bei den Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung handelt es sich nämlich nicht um Zivilprozesskosten. Das Scheidungsverfahren ist kein Prozess im Sinne der Zivilprozessordnung. Die entstehenden Kosten können daher begrifflich auch keine Zivilprozesskosten sein. Das FG gab der Klage statt, unterstrich aber, dass Scheidungsfolgekosten (z.B. um das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Kindern zu klären) nicht zu den abzugsfähigen Kosten gehören. Die geltend gemachten Scheidungskosten wurden daher in entsprechender Höhe verringert.

 

HINWEIS:

Die Revision gegen die Entscheidung des FG ist bereits beim BFH anhängig. Wir informieren Sie, wenn es eine Entscheidung gibt.

Fundstelle: FG Köln, Urt. v. 13.01.2016 – 14 K 1861/15, Rev. (BFH: VI R 9/16); www.justiz.nrw.de