Freiberufler haben es in steuerlichen Dingen oft schwerer als Gewerbetreibende. Die Vertreter der freien Berufe - wie Ärzte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater oder Rechtsanwälte - sind auf ganz bestimmte Berufsfelder spezialisiert. Für ihr Betriebsvermögen gelten die gleichen Grundsätze wie für ihre Tätigkeit: Der Umfang des Betriebsvermögens ist durch die Erfordernisse des freien Berufs begrenzt. Dient etwas nicht der freiberuflichen Tätigkeit, darf es kein Betriebsvermögen sein.
Das musste vor kurzem auch ein Wirtschaftsprüfer feststellen, der einem Mandanten ein hohes Darlehen gegeben hatte. Über das Vermögen des Mandanten wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet und das Darlehen wurde wertlos. Der Wirtschaftsprüfer wollte sein Darlehen daraufhin als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt haben. Er beteuerte, das Geld nur hingegeben zu haben, um eine Krise des Mandanten abzuwenden und seine eigenen Honoraransprüche zu sichern bzw. weitere Mandate zu gewinnen.
Das Finanzgericht Hamburg (FG) teilte diese Auffassung jedoch nicht, weil es sich bei dem Darlehen nicht um Betriebsvermögen handelte. Geldgeschäfte gelten bei Angehörigen der freien Berufe im Regelfall nur dann als beruflich veranlasst, wenn sie wirtschaftlich unmittelbar und notwendig mit der freiberuflichen Betätigung zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang besteht zum Beispiel bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft.
Nicht betrieblich veranlasst sind hingegen Geldgeschäfte, bei denen nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht sie die freiberufliche Praxis fördern können. Ferner gehört die Kapitalanlage eines Freiberuflers dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat. Davon ist auszugehen, wenn es primär auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen nur ein erwünschter Nebeneffekt ist.
Im Fall des Wirtschaftsprüfers beurteilte das FG den angeblichen wirtschaftlichen Zusammenhang jedenfalls als erfunden und konstruiert. Die Sicherung des Honorarvolumens konnte allenfalls ein günstiger Nebeneffekt sein, nicht aber der Grund für die Darlehensvergabe. Diese hatte vielmehr ein eigenes Gewicht, sie galt als Spekulationsgeschäft. Den Darlehensverlust konnte der Freiberufler nicht als Verlust aus seiner beruflichen Tätigkeit geltend machen.
HINWEIS:
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Fundstelle: FG Hamburg, Urt. v. 16.02.2016 – 2 K 170/13; www.landesrecht-hamburg.de