Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen – mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung – erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.
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Von dieser Regelung sind auch Photovoltaikanlagen betroffen.
Fundstelle: BMF-Schr. v. 2.1.2014 – IV D 2 – S 7300/12/10002, BFH-Urt. v. 11.7.2012 – XI R 17/09, FG Nieders. Urt. v. 11.2.2016, 5 K 112/15 (DW20150410) (DW20160520)