Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu Steuernachforderungen oder Steuererstattungen, sind diese zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Erstattungszinsen als steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Nachzahlungszinsen sind hingegen steuerlich nicht ansetzbar.
Die Anordnung der Besteuerung der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen durch den Gesetzgeber verstößt nach Auffassung des BFH im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen weder gegen das Grundgesetz noch gegen das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete verfassungsrechtliche Gebot, einmal getroffene (steuerliche) Belastungsentscheidungen folgerichtig auszugestalten.
ANMERKUNG:
Gegen diese Entscheidung wurde nunmehr beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1711/15 eingelegt. Betroffene Steuerpflichtige sollten bei allen noch offenen Bescheiden Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragen.
Fundstelle: BFH-Urt. v. 15.4.2015 – VIII R 30/13, BVerfG 2 BvR 1711/15 (DW20160306)