Mit Urteil vom 24.10.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang eines sog. „Sicherungseinbehaltes“ des Kunden – z. B. für Baumängel – zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage berechtigt sein kann.
Dies gilt nach Auffassung des BFH bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht verwirklichen kann. Entgeltforderungen, die auf sog. Sicherungseinbehalten für Baumängel beruhen, gelten grundsätzlich als uneinbringlich.
Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits mit Leistungserbringung für die Fälle beanspruchen kann, in denen er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch „Bankbürgschaft“ gesichert hat oder ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Uneinbringlichkeit vor.
Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen – was in der Praxis nicht einfach sein dürfte.
Hat der Unternehmer unter den zuvor genannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, so hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen.
Fundstelle: BMF-Schr. v. 3.8.2015 – III C 2 – S 7333/08/10001, BFH-Urt. v. 24.10. 2013 – V R 31/12, (DW20160105)