In seinem Beschluss vom 1.9.2015 hat das Finanzgericht (FG) Köln vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt.
Im entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer Bauleistungen gegenüber 2 Bauträgern, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauten. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Bauträger als Leistungsempfänger die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatten.
Nachdem diese Beurteilung der Finanzverwaltung aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 nicht mehr maßgeblich war, beantragten die Bauträger die Erstattung der für Bauleistungen des Antragstellers bezahlten Umsatzsteuer.
Das Finanzamt änderte die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide des leistenden Bauunternehmers für die Streitjahre und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend. Dabei berief es sich auf eine Neuregelung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des BFH zur Vermeidung von Steuerausfällen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat.
ANMERKUNG:
Auch das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.8.2015 den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sog. Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt.
Dagegen haben die FG Münster mit Beschluss vom 12.8.2015 und Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3.6.2015 in vergleichbaren Fällen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
BITTE BEACHTEN SIE!
Grundsätzlich sollten die Bescheide offengehalten werden, insbesondere wenn der Bauträger die Zahlung der nachgeforderten Umsatzsteuer verweigert.
Fundstelle: FG Köln, PM v. 1.10.2015, FG Köln Beschl. v. 1.9.2015, 9 V 1376/15, BFH-Urt. v. 22.8.2013 – V R 37/10, FG Düsseldorf, Beschl. v. 31.8.2015 – 1 V 1486/15, FG Münster, Beschl. v. 12.8.2015 – 15 V 2153/15 U, FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.6.2015 – 5 V 5026/15 (DW20151203)