Ein Masterstudium ist dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.9.2015 entschieden.
Nach der ab 2012 geltenden Regelung des Einkommensteuergesetzes ist Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Der BFH legt nunmehr fest, dass das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Ist die Erstausbildung mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet, kommt es nach Auffassung des BFH nicht darauf an, dass das Kind bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Fundstellen: BFH-PM Nr. 78/2015 v. 18.11.2015, Urt. v. 3.9.2015 – VI R 9/15 (DW20160109)