Steuerliche Begünstigung für Schornsteinfegerleistungen und Betreuung eines Haustiers

Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen – unter weiteren Voraussetzungen – steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:

Kosten für: Gesamtansatz maximal Ersparnis maximal
 haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20% von höchstens) 2.550 € 510 €

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim

(20% von höchstens)

20.000 € 4.000 €
Handwerkerleistungen (20% der Arbeitsleistung von höchstens) 6.000 € 1.200 €
Gesamt: 28.550 € 5.710 €

Dabei erfolgt der Abzug der Kosten direkt von der Steuer; d. h. die Aufwendungen mindern direkt die Einkommensteuerschuld und nicht (nur) das zu versteuernde Einkommen.

Betreuung eines Haustiers


Mit Urteil vom 03.09.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres – im entschiedenen Fall einer Hauskatze – als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann. 

Schornsteinfegerleistungen


Schornsteinfegerleistungen | jgp.de

Mit Schreiben vom 10.01.2014 teilte die Finanzverwaltung mit, dass sie Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste, die von Schornsteinfegern erbracht werden, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen will.

 

Nunmehr macht sie aufgrund eines anders lautenden Urteils des BFH einen Rückzieher und gewährt die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Schornsteinfegerleistungen wieder in vollem Umfang – sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Fundstellen: BFH-PM Nr. 79/2015 v. 25.11.2015, BFH-Urt. v. 3.9.2015, VI R 13/15, BMF-Schr. v. 10.11.2015 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 (DW20160113)