Steueränderungsgesetz 2015

Der Bundesrat stimmte am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zu, das Vorschläge der Länder umsetzt, welche in 2014 nicht mehr realisiert werden konnten. Es enthält eine Vielzahl von kleinen Gesetzesänderungen. Die interessantesten sollen hier kurz aufgelistet werden:

Investitionsabzugsbetrag


(Inkrafttreten am 1.1.2016) Investitionsabzugsbeträge ermöglichen – unter weiteren Voraussetzungen – die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Aber auch bei bereits angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgütern können in bestimmten Fällen Investitionsabzugsbeträge und eine daraus resultierende gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch in Anspruch genommen werden (siehe auch Beitrag „Investitionsabzugsbetrag“ unter „Handlungsempfehlungen zum Jahreswechsel 2015/2016“).

 

Die Neuregelung sieht vor, dass Steuerpflichtige ohne weitere Angaben Abzugsbeträge für begünstigte künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen bis zu einem Höchstbetrag von unverändert 200.000 € im Jahr gewinnmindernd abziehen können. Die bisherige Dokumentationspflicht wird durch eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der notwendigen Angaben ersetzt.

 

Bei nicht durchgeführten begünstigten Investitionen nach Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist sind die Abzugsbeträge rückgängig zu machen und zu verzinsen. Klarstellend wird gesetzlich geregelt, dass auch eine freiwillige vorzeitige Rückgängigmachung von Abzugsbeträgen zulässig ist, z. B. bei nicht mehr zu erwartenden Investitionen zur Vermeidung höherer Zinsen durch eine spätere Änderung der Steuerfestsetzung.

Unterhaltsleistungen


(Inkrafttreten am 1.1.2016) Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu einem Betrag von zzt. 13.805 € zzgl. der im jeweiligen Veranlagungszeitraum für die Absicherung der unterhaltenen Person aufgewendeten Beträge (= Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Unterhalt empfangende Person hat die Zahlungen als Sonstige Einkünfte zu versteuern (Korrespondenzprinzip).

 

Das Prüfungsamt des Bundes stellte in diesem Zusammenhang mehrfach Defizite in der Verfahrensdurchführung fest. Danach ist zwar der Sonderausgabenabzug bei der zahlenden Person sichergestellt, nicht jedoch die Versteuerung bei der empfangenden Person. Zur Verfahrenssicherung wird für den Zahlenden die Pflicht eingeführt, die Identifikationsnummer der den Unterhalt empfangenden Person anzugeben. Die unterhaltene Person wird ihrerseits verpflichtet, ihre Identifikationsnummer der den Unterhalt leistenden Person mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, die Identifikationsnummer bei der für den Unterhaltsleistenden zuständigen Finanzbehörde zu erfragen.

Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis


(Inkrafttreten – nach Verkündung): Im Falle eines unrichtigen Steuerausweises in einer Rechnung entsteht die Steuer nach derzeitiger Gesetzeslage mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Steuer entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Nunmehr wird gesetzlich klargestellt, dass die aufgrund unrichtigen Steuerausweises geschuldete Steuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung entsteht.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers


(Inkrafttreten – nach Verkündung) Bei bestimmten Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der Leistungsempfänger bisher schon Steuerschuldner. Als Bauleistungen gelten nach den Neuregelungen u. a. Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Damit werden vor allem Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen erfasst. Entsprechend gelten Betriebsvorrichtungen unionsrechtlich demnach nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage


Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Bei fehlender Gegenleistung, Umwandlungsvorgängen, Anteilsübertragung oder -vereinigung wird eine sog. Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen, die das Bundesverfassungsgericht für mit der Verfassung unvereinbar erklärte, weil die Regelung – wegen häufiger Unterschreitung des gemeinen Wertes – zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber der Regelbemessungsgrundlage führt.

 

Mit der Neuregelung des Grunderwerbsteuer-gesetzes erfolgt die Annäherung der als Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten Werte an den gemeinen Wert und damit an die Regelbemessungsgrundlage, indem die erbschaftsteuerlichen Bewertungsregelungen für Grundbesitz herangezogen werden. Die Regelung gilt grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge.

Fundstelle: HIB NR 469 v. 23.9.2015, BT-Drs.18/4902 v. 13.5.2015, BR-Drs. 418/15 v. 25.9.2015 (DW20151202)