Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts vor

Die Bundesregierung legte am 7.9.2015 den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ vor. Der Entwurf ist jedoch nach wie vor als deutliche Verschlechterung gegenüber dem aktuell noch geltenden Recht einzuordnen. Hier die vorläufig geplanten Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Begünstigtes Vermögen


Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine Ver-schonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % erreicht. Zukünftig soll nach dem Entwurf nur das sog. begünstigte Vermögen verschont werden – also ein Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Damit sollen Gestaltungsmöglichkeiten wie das Ausnutzen von 50 % Verwaltungsvermögen auf jeder Firmenebene (sogenannte Kaskadeneffekte in

Beteiligungsgesellschaften) ausgeschlossen werden. Hierzu liegt aber vom Bundesrat bereits ein alternativer, konkretisierender Vorschlag zum Verwaltungsvermögen vor.

2. Verschonungsregeln


Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100% von der Erbschaft und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85% des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen(Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser Zeit nachdem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht unterschreitet.

3. Kleine Unternehmen


Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelungunabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:

  • Bei Unternehmen mit bis zu 3 Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet.
  • Bei Unternehmen mit 4 bis 10 Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens 5 Jahren die Lohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist vonmindestens 7 Jahren darf die Lohnsumme 500 % nicht unterschreiten.
  • Bei Unternehmen mit 11 bis 15 Beschäftigten gilt, dass bei einerBehaltensfrist von mindestens 5 Jahren die Lohnsumme 300 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist vonmindestens 7 Jahren darf die Lohnsumme 565 % nicht unterschreiten.
  • Beschäftigt ein Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werden nicht mitgerechnet.

4. Große Betriebsvermögen


Nach dem derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gelten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf. Diese Verschonungsregeln waren vom Verfassungsgericht verworfen worden.

Beim Erwerb großer Vermögen über 26 Millionen € wird daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem

Verschonungsabschlag eingeführt. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung hat der Erwerber nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. „Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen“, heißt es in dem Entwurf. Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Dabei beträgt der Abschlag 85 % bei einer Haltefrist von 5 Jahren beziehungsweise 100 % bei einer Haltefrist von 7 Jahren. Bei Vermögen über 26 Millionen € sinkt der Abschlag schrittweise (Verschonungsabschmelzmodell).

 

Ab 116 Millionen € gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % bei einer Haltedauer von 5 Jahren (bei 7 Jahren 35 %). Für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen können andere Beträge gelten. Die Prüfschwelle erhöht sich auf 52 Millionen €, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen.

 

BITTE BEACHTEN SIE!

Der Gesetzentwurf ist noch im Beratungsstadium, die Details noch vielfach umstritten. Dazu liegen auch Korrekturvorschläge des Bundesrates vor. Über die genauen Regelungen informieren wir Sie bei Vorliegen konkreter Informationen.

Fundstellen: BMF-PM Nr.: 25 v. 8.7.2015 (DW20150918) (DW20151103)