Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 hat die Regelung bezüglich der Anrechnung von ausländischen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer geändert und damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.2.2013 Rechnung getragen.
Danach ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
Das Bundesfinanzministerium weist nunmehr in einem Schreiben vom 4.5.2015 darauf hin, dass Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Anwendung der Regelung vorläufig durchgeführt wurden, von Amts wegen zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären sind, falls die Anwendung der Neuregelung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt.
In den übrigen Fällen ist eine vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung insoweit nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären
Fundstellen:
§ 34 c EStG, EuGH-Urteil vom 28.2.2013 – C-168/11, BMF-Schr. v. 4.5.2015 – IV B 3 – S 2293/09/10005-04, IV A 3 – S 1900/07/10107-45 (DW20150802)