Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

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Das neue und bis dato relativ unbekannte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bezweckt den Schutz von Umwelt und Gesundheit und soll zusätzlich dabei helfen, natürliche Ressourcen zu schonen.


Voraussetzung hierfür ist es, Abfälle zum einen zu vermeiden und zum anderen möglichst effizient zu verwerten.

In diesem Zusammenhang verpflichtet das ElektroG in erster Linie die Hersteller, Importeure, Exporteure sowie bei Vorliegen weitere Voraussetzungen auch Vertreiber, Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus dieser Produkte zu übernehmen.


Das ElektroG legt Hersteller und Händler eine Reihe von Pflichten auf. Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 ElektroG dar, welche mit der Verhängung eines Bußgelds durch die zuständige Behörde, dem Umweltbundesamt, geahndet werden kann. Verstöße gegen Pflichten des Elektrogesetzes können mit bis zu 100.000 € Bußgeld geahndet werden.


Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1 Nr. 4a ElektroG handelt aber auch Vertreiber, die Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbieten, deren Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.


Das ElektroG und die damit im Zusammenhang stehenden Pflichten sind nicht zuletzt aufgrund der hohen Bußgelddrohungen strengstens einzuhalten. Insbesondere Vertreiber müssen kontrollieren, dass sämtliche Hersteller der Elektrogeräte ordnungsgemäß registriert wurden.


Wir sind Ihnen sehr gerne im Rahmen einer persönlichen Beratung behilflich, insbesondere da eine intensive Beratung nicht zu dem Aufgabenbereich der Stiftung EAR zählt.


Eine Übersicht über die Anwendungsbereiche des ElektroG sowie die Pflichten und die Strafen bei Verstößen gegen Verpflichtungen des ElektroG haben wir auf der Website www.elektrogesetz.eu für Sie zusammengestellt.