Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat mit Urteil vom 4.2.2015 Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.
In dem entschiedenen Fall ließen Steuerpflichtige ihr Haustier (eine Katze) während ihrer Abwesenheit von einer Tier- und Wohnungsbetreuerin beaufsichtigen. Dafür bezahlten sie insgesamt 302,90 €.
Die Rechnungen wurden per Überweisung beglichen. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.
Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kam das FG zu dem Entschluss, dass die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters hat und deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst wird.
Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 €) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
ANMERKUNG:
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Insofern ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort hat jetzt der BFH.