Die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes kann ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.11.2014.
Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen.
Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt wird.
Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter.
Fundstelle:
BFH-PM Nr. 7/2015 v. 28.1.2015 – Urt. v. 6.11.2014 – VI R 1/13 (DW20150319)