Für Umsätze aus Hotelübernachtungen, also der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ermäßigt sich die Steuer auf zzt. 7 %. Diese Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen – wie z. B. Frühstück, Parkgebühr, Schuhputzservice etc. –, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Vermietungsentgelt abgegolten sind. Das teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.12.2014 mit.
Verpflegungsleistungen sind demnach dem allgemeinen Steuersatz von zzt. 19 % zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden.
ANMERKUNG:
Aus Vereinfachungsgründen will es die Finanzverwaltung – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstanden, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden: Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistung behandelt hat.
Fundstelle:
BMF-Schr. v. 9.12.2014 – IV D 2 – S 7100/08/10011 :009, BFH-Urt. v. 24.4.2013 – XI R 3/11 (DW20150309)