Wenn sich der Fiskus Steuerbeträge verzinsen lässt, gilt der gesetzliche Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Verzinsung trifft beispielsweise Steuerzahler, denen das Finanzamt zunächst eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) von strittigen Steuerbeträgen gewährt hat. Geht der Rechtsstreit später zu Lasten des Steuerzahlers aus, muss er den „eingefrorenen“ Steuerbetrag samt 6%iger Verzinsung pro Jahr nachzahlen.
Die AdV-Verzinsung soll eigentlich nur den Vorteil abschöpfen, der dem Steuerzahler dadurch zuteil wird, dass er das Geld zwischenzeitlich hätte anlegen können. Die am Markt erzielbaren Anlagezinsen erreichen derzeit aber bei weitem nicht das 6-%-Niveau, so dass oft mehr als nur der erzielbare Zinsvorteil abgeschöpft wird. Also stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber den gesetzlichen Zinssatz an das niedrigere Marktzinsniveau für Geldanlagen anpassen muss.
Der Bundesfinanzhof sieht noch keinen Handlungsbedarf und stuft die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Zeiträume bis März 2011 als verfassungsgemäß ein. Von einer Vorlage der Frage an das Bundesverfassungsgericht sahen die Richter daher ab.
Fundstelle:
BFH, Urt. v. 01.07.2014 – IX R 31/13; www.bundesfinanzhof.de