Börsengewinne | Durch Auszahlung in Gold die Abgeltungssteuer umgehen

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Sein Vermögen sollte man zur Verringerung von Risiken diversifizieren. Nicht erst in den letzten Jahren stehen dabei neben Wertpapieren und Immobilien auch Rohstoffe wie Gold im Fokus. Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wie die Gewinne anschließend versteuert werden? Denn trotz Abgeltungsteuer muss nicht jeder Gewinn zwangsläufig zu einer Versteuerung führen.

Bei Immobilien lässt sich die Steuer zum Beispiel durch eine Behaltenszeit von mehr als zehn Jahren vermeiden. Die Gewinne können auch beim Kauf und Verkauf von Gold steuerfrei bleiben. Das gilt laut Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) sogar, wenn sie aus an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibungen stammen. Im Streitfall hatte ein Kapitalanleger gegen die Abgeltungsteuer geklagt, die die Bank an den Fiskus abgeführt hatte.

 

Diese Verwaltungsvorgabe darf nach Auffassung der Richter nicht gelten, wenn es sich um Inhaberschuldverschreibungen handelt, die einen physischen Lieferanspruch begründen. Der Kapitalanleger hatte nämlich das Recht, sich statt in Geld in Gold auszahlen zu lassen. Dass dies am Sekundärmarkt unüblich ist, war dabei irrelevant. Denn durch den Anspruch auf Auszahlung in Gold war die Inhaberschuldverschreibung keine Kapitalforderung mehr und unterlag somit auch nicht der Abgeltungsteuer.


Das FG bezweifelte zwar, dass es sich bei diesem Konstrukt um ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzprodukt handelte, brauchte sich dazu jedoch nicht mehr zu äußern. Denn Termingeschäfte unterliegen heute zwar der Abgeltungsteuer, für den fraglichen Zeitraum galt diese Regelung aber noch nicht.

 

HINWEIS

Da dieser Fall bereits dem Bundesfinanzhof vorliegt, wird mit einer weiteren Klarstellung zu rechnen sein.

Fundstelle:

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.06.2014 – 9 K 4022/12, Rev. (BFH: VIII R 35/14); www.justizportal-bw.de