Bei Fahrzeugen ist eine klare Trennung zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich oft nicht möglich. So war es auch im Fall einer Ärztin, die ihr betriebliches Kfz auch für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis genutzt hatte. Die dreistufige Vorgehensweise ist hierbei etwas kompliziert:
- Zuerst werden alle Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben abgezogen.
- Anschließend wird für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte das Produkt aus 0,03 % des Bruttolistenpreises sowie
den Entfernungskilometern (einfache Strecke) und Monaten wieder hinzugerechnet.
- Zum Schluss wird für die Arbeitswege die Pendlerpauschale mit 0,30 € pro Entfernungskilometer mal Jahresarbeitstage wieder
abgezogen. (So soll eine Benachteiligung von Unternehmern gegenüber Arbeitnehmern ausgeschlossen werden.)
Knackpunkt ist hierbei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Denn die Hinzurechnung von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Monat entspricht einer Hinzurechnung von 15 Tagen pro Monat mal 0,002 %. Bei wöchentlichen Heimfahrten ist nämlich nur eine Hinzurechnung von 0,002 % multipliziert mit der Anzahl der Heimfahrten und der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte notwendig. Nach Ansicht des BFH muss diese Regelung auch für das „normale Pendeln“ an entsprechend weniger Arbeitstagen gelten.
Da die Ärztin die Strecke im Schnitt der letzten drei Jahre nur zehn bis zwölf Tage pro Monat gefahren ist, wollte sie die günstigere Hinzurechnung von 0,002 % nutzen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hielt diese Regelung jedoch für nicht anwendbar. Denn das würde bedeuten, dass Berufspendler immer den für sie günstigsten Weg wählen können, was dem Grundgedanken der Pauschalisierung widersprechen würde.
Zur Vermeidung von Nachteilen durch die Pauschalisierung gibt es ja schon die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen. Der BFH hatte zwar entschieden, dass das Führen eines Fahrtenbuchs eine unzumutbare Härte darstellen kann, aber auch hier hatte das FG kein Einsehen.
Da die Revision bereits anhängig ist, könnte der BFH die Grundsätze neu regeln. Im Moment führt das FG-Urteil nämlich zu einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung.
HINWEIS
Wollen Sie den Arbeitsweg mit Ihrem betrieblichen Fahrzeug taggenau berücksichtigen, könnten Sie von diesem Urteil betroffen sein. (Für Arbeitnehmer gilt dieses Urteil übrigens nicht.) Im Zweifel beraten wir Sie gerne zum Fahrtenbuch.
Fundstelle:
FG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2014 – 11 K 1586/13 F, Rev. (BFH: III R 25/14); www.justiz.nrw.de