Sanierungskosten für ein Baudenkmal dürfen mit bis zu 9 % pro Jahr steuerlich abgeschrieben werden, was viele gleich in die Finanzierung einkalkulieren. Voraussetzung für die erhöhte Abschreibung ist, dass der Bauherr dem Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorlegt (Grundlagenbescheid).
Da oft erheblich in die Sanierung der Objekte investiert werden muss, sind Bauherren sehr daran interessiert, dass ihnen die steuerlichen Vergünstigungen zeitnah zufließen. Wenn die Mühlen der Denkmalschutzbehörden zu langsam mahlen, können Liquiditätsprobleme entstehen, sollten die Steuererstattungen mangels Bescheinigung zunächst ausbleiben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass das Finanzamt die Sanierungskosten unter Umständen auch ohne Grundlagenbescheid bereits im Schätzungswege anerkennen muss. Es darf die Berücksichtigung der Kosten also nicht reflexartig mit dem Hinweis auf den fehlenden Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde ablehnen, sondern muss eine einzelfallabhängige Ermessensentscheidung treffen. Sofern das Finanzamt die Kosten nicht vorläufig anerkennen will, muss es dies nachprüfbar begründen.
Im Urteilsfall hatte der klagende Bauherr je-doch nicht den gewünschten Erfolg, da der BFH die Ermessensentscheidung des Finanzamts anerkannt hat. Es hatte in der Einspruchsentscheidung unter anderem argumentiert, dass der Bauherr nicht durch Unterlagen nachgewiesen habe, auf welche einzelnen Baumaßnahmen die Sanierungskosten zurückzuführen seien. Zudem verwies es auf die fehlende eigene Sachkunde in Denkmalangelegenheiten und die Gefahr ungerechtfertigter Steuervergütungen, die bei einem vorläufigen Kostenabzug bestehe.
HINWEIS
Das Urteil zeigt, dass ein vorläufiger Abzug der Denkmalabschreibung grundsätzlich möglich ist. In der Praxis kommt es maßgeblich darauf an, ob die Finanzämter den verwehrten vorläufigen Kostenabzug mit nachvollziehbaren Argumenten begründet haben. Sofern eine solche Begründung fehlt oder lückenhaft ist, sehen Steuerfachleute hier einen Ansatzpunkt für eine Anfechtung
Fundstelle:
BFH, Urt. v. 14.05.2014 – X R 7/12; www.bundesfinanzhof.de