STEUERTIPP | Überhöhter Kaufpreis gefährdet die Abschreibung des Praxiswerts

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Der Kaufpreis einer Praxis bemisst sich üblicherweise nicht anhand der Anlagegüter, sondern ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, also im wörtlichen Sinn nicht greifbar. Auch abgezinste Gewinnerwartungen oder der durchschnittliche Jahresgewinn beeinflussen seine Höhe.

 

Mit der Praxis wird üblicherweise auch eine Vertragsarztzulassung übernommen. Denn ohne diese können weder gesetzlich-versicherte Patienten behandelt noch kann über die gesetzlichen Kassen abgerechnet werden. Aus steuerlicher Sicht sprach man bisher davon, dass in einem solchen Fall das immaterielle Wirtschaftsgut „Praxiswert“ erworben wird. Dieser wird dann über die betrieblich übliche Nutzungszeit von maximal 15 Jahren abgeschrieben.

Wie der Blitz muss daher die folgende Nachricht beim Erwerber einer radiologischen Praxis eingeschlagen sein: Das Finanzamt hatte ihm den Ansatz eines Praxiswerts versagt und damit auch die Abschreibung aberkannt. Wie nun auch das Finanzgericht Nürnberg (FG) bestätigt hat, hatte der betroffene Arzt nämlich nur die nicht abschreibungsfähige Vertragsarztzulassung gekauft.

 

Der Grund für dieses Urteil lag im wesentlichen Ungleichgewicht zwischen dem eigentlichen Wert der Praxis und dem letztendlich gezahlten Kaufpreis. So enthielt das Gutachten zur Ermittlung des Kaufpreises neben einem Gewinnaufschlag einige Ungereimtheiten und erkennbar überhöhte Gewinnschätzungen für die Zukunft. In einem solchen Fall erkennt auch der Bundesfinanzhof (BFH) das Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulassung“ an. Da neben dem Praxiswert kein weiteres Wirtschaftsgut existieren kann, bleibt nur der Wert der Vertragsarztzulassung.

 

HINWEIS

Das Verfahren ist bereits vor dem BFH anhängig und kann, wenn der Auffassung des FG gefolgt wird, erhebliche Konsequenzen für Ärzte haben. Insbesondere wenn Sie mit Ihrer Fachrichtung bereits ein regionales Alleinstellungsmerkmal haben, sollten Sie einen Praxiskauf nur steuerrechtlich abgesichert tätigen und einen überhöhten Preis unbedingt vermeiden.

Fundstelle:

FG Nürnberg, Urt. v. 12.12.2013 – 6 K 1496/12, Rev. (BFH: VIII R 7/14);
www.gesetze-bayern.de