Nebenleistungen | Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen ist steuerpflichtig

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Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Räumen ist umsatzsteuerfrei. In bestimmten Fällen können Vermieter aber auf diese Steuerbefreiung verzichten (z.B. wenn sie Gewerberäume anbieten). Die Steuerbefreiung erstreckt sich dann auch auf die Nebenleistungen, die im Vergleich zur Vermietung des Grundstücks bzw. der Räume nebensächlich sind und eng mit ihr zusammenhängen. Außerdem gehen sie üblicherweise mit der Vermietung einher. 

Als Nebenleistungen gelten in der Regel

 

  • die Lieferung von Wärme,
  • die Versorgung mit (warmem) Wasser,
  • die Überlassung von Waschmaschinen,
  • die Flur- und Treppenreinigung,
  • die Treppenbeleuchtung sowie
  • die Lieferung von Strom durch den Vermieter.

 

BEISPIEL

In einem Haus mit Zentralheizung rechnet der Vermieter die Heizkosten direkt mit den Mietern ab. Eigentlich ist die Lieferung von Wärme umsatzsteuerpflichtig. Da sie hier aber eine Nebenleistung zur Vermietung darstellt, ist sie umsatzsteuerfrei.

Das Bundesfinanzministerium hat darauf hingewiesen, dass die Überlassung von Einrichtungsgegenständen (z.B. Büromobiliar) keine Nebenleistung und daher im Regelfall umsatzsteuerpflichtig ist.

 

HINWEIS

Die Lieferung von Heizgas und -öl ist ebenfalls keine Nebenleistung und daher immer steuerpflichtig.

Fundstelle:

BMF-Schreiben v. 22.07.2014 – IV D 3 - S 7168/08/10005; www.bundesfinanzministerium.de