Unterhalt | Investitionsabzugsbetrag beeinflusst Opfergrenze nicht

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Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, sofern die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld und -freibeträge mehr haben; dies ist regelmäßig ab dem 25. Geburtstag der Fall.

 

Abziehbar sind Unterhaltsleistungen von maximal 8.354 € pro Jahr, hinzu können übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kommen.

Voraussetzung ist, dass das Kind nur über ein geringes Vermögen bis maximal 15.500 € verfügt. Zudem mindert sein Einkommen ab 624 € den abzugsfähigen Höchstbetrag.

 

Für den Abzug von Unterhaltsleistungen an ein volljähriges, auswärtig untergebrachtes Kind muss das Nettoeinkommen der Eltern in einem angemessenen Verhältnis zur Unterhaltsleistung stehen. Ihnen müssen noch genügend Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben (Opfergrenze).

 

Dieses Erfordernis ist einem Familienvater fast zum Verhängnis geworden, obwohl er einen Bruttoarbeitslohn von rund 366.000 € pro Jahr bezog. Grund war ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag von 178.000 €, den er bei seinen gewerblichen Einkünften abgezogen hatte.


Bei der Berechnung der Opfergrenze hatte das Finanzamt vom Arbeitslohn zunächst alle Steuern und Sozialabgaben abgezogen und auch den Investitionsabzugsbetrag einkünftemindernd angesetzt. Rechnerisch blieb dem Familienvater ein negatives Nettoeinkommen. Daher meinte das Finanzamt, er könne sich den Unterhalt seiner Kinder nicht leisten und also keine Unterstützungsleistungen abziehen.

 

Der Bundesfinanzhof hat jedoch anders gerechnet. Er hat entschieden, dass das Nettoeinkommen des Unterhaltszahlers um gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge zu erhöhen ist. Steuerrechtlich zulässige Gewinnminderungen müssen korrigiert werden, wenn sie keinen tatsächlichen Mittelabfluss beinhalten. Der Familienvater war somit durchaus leistungsfähig und durfte seine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

 

HINWEIS

Der Investitionsabzugsbetrag, der lediglich eine zinslose Steuerstundung bewirkt, kann für künftige betriebliche Aufwendungen gebildet werden. Er ist nicht mit tatsächlichen Ausgaben verbunden, so dass dessen Bildung die Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers nicht beeinflusst.

Fundstelle:

BFH, Urt. v. 06.02.2014 – VI R 34/12; www.bundesfinanzhof.de