Grundbesitzer wissen es, potentielle Grundbesitzer wissen es, eigentlich weiß es jeder andere auch: Wer ein Haus kaufen will, braucht eine Menge Geld. Und in der Regel stammt der Großteil dieses
Geldes nicht vom Käufer, sondern beispielsweise von einer Bank.
Die Zinsen für ein solches Darlehen können die Käufer steuerlich abziehen, wenn sie die gekaufte Immobilie vermieten oder betrieblich nutzen. Grundsätzlich ist es dabei nicht von Belang, ob das
Darlehen von einer Privatperson oder einer Bank stammt.
Als juristischer Begriff bedeutet „grundsätzlich“ jedoch, dass es auch eine andere Auffassung geben kann. Diese Erfahrung hat kürzlich eine Vermieterin gemacht, die ein geerbtes Grundstück sanieren musste und hierfür von ihrem Ehemann ein Darlehen erhalten hatte.
Die steuerlichen Vorteile dieser Gestaltung lagen scheinbar auf der Hand: Die Ehefrau und Vermieterin konnte die Zinsen als Werbungskosten von ihren Vermietungseinkünften
abziehen und somit ihre Einkommensteuer senken. Der Ehemann und Darlehensgeber erhielt die Darlehenszinsen und unterwarf sie der Abgeltungsteuer von 25 %. Sein restliches
Einkommen musste er mit dem Spitzensteuersatz 45 % versteuern, somit konnte er bei den Zinsen einiges an Steuern sparen. Da das Ehepaar zusammen zur Einkommensteuer veranlagt war, sollten
beide etwas von dieser Vereinbarung haben. Das Einkommensteuerrecht erlaubt nahestehenden Personen solche Gestaltungen jedoch nicht. Deshalb hat das Finanzgericht Köln (FG)
entschieden, dass die Darlehenszinsen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen.
Das Gericht fand neben der Ehe noch ein weiteres Indiz für „nahestehende Personen“. Die Gestaltung des Darlehensvertrags wies einige untypische, unter Fremden unübliche Konditionen auf: So war zum Beispiel die erste Zinszahlung erst 2009 fällig, und zwar rückwirkend für drei Jahre - zufällig genau in dem Jahr, in dem die Abgeltungsteuer eingeführt wurde. Ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung teilen wird, bleibt abzuwarten, denn das Ehepaar hat Revision gegen das Urteil des FG eingelegt.
HINWEIS
Rechtsprechung zum Thema „Verträge unter Angehörigen“ gibt es wie Sand am Meer, weil die Finanzbehörden bei dieser Thematik sehr sensibel sind. Sollten Sie also Verträge mit Ihren Angehörigen schließen wollen, lassen Sie uns die Konditionen besser vorher auf Fremdüblichkeit überprüfen.
Fundstelle: FG Köln, Urt. v. 28.01.2014 – 12 K 3373/12, Rev. (BFH: VIII R 8/14); www.justiz.nrw.de