Betriebliches Fahrzeug | Mitwirkungspflicht geht vor Verschwiegenheitspflicht

Nutzen Sie ein betriebliches Fahrzeug auch privat, kann es sich für Sie lohnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Damit lässt sich mitunter ein niedrigerer privater Nutzungsvorteil herleiten als bei Anwendung der pauschalen 1-%-Regelung. Das gilt vor allem, wenn der Anteil Ihrer privaten an den gesamten Fahrten gering ist, Sie mit dem Fahrzeug nur wenige Kilometer im Jahr zurücklegen oder einen abgeschriebenen bzw. gebrauchten Pkw fahren.

Allerdings erkennen die Finanzämter nur ganzjährig geführte Fahrtenbücher an - der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Auffassung bestätigt. Für dasselbe Fahrzeug ist ein unterjähriger Wechsel von der 1-%-Methode hin zum Fahrtenbuch laut BFH unzulässig.

 

Als Arzt unterliegen Sie - wie auch Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Berufsträger - jedoch einer Schweigepflicht, die steuerrechtlich immer dann bedeutsam wird, wenn sie mit den Interessen der Finanzbehörden kollidiert.

 

Soll Ihr Fahrtenbuch steuerrechtlich anerkannt werden, muss es in der Regel Daten wie die Adresse und den Namen der besuchten Patienten enthalten. Diese Daten dürfen Sie aus berufs- und strafrechtlichen Gründen aber keinem Unbefugten offenbaren. Also stellt sich die Frage, wie Sie mit diesem Dilemma umgehen können. Denn grundsätzlich muss bei betrieblichen Fahrzeugen eine Privatnutzung ausgeschlossen oder per Fahrtenbuch abgrenzbar sein.

 

Auch das Finanzgericht Hessen (FG) hat sich mit dieser Problematik befasst: Ein Steuerberater hatte angegeben, sein betriebliches Fahrzeug nicht privat genutzt zu haben. Ein Fahrtenbuch zum Nachweis wollte er unter Verweis auf seine Verschwiegenheitspflicht aber nicht vorlegen.

 

 

Das FG ließ sich nur zum Teil auf diese Debatte ein. Betriebliche Fahrzeuge, die zur Privatnutzung zur Verfügung stehen, würden grundsätzlich als auch privat genutzt betrachtet. Widerlegen lässt sich das nachvollziehbar nur durch einen aussagekräftigen Gegenbeweis. Denn die Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt stehen mit Blick auf eine korrekte Besteuerung prinzipiell über der Schweigepflicht. In einem anderen Zusammenhang - nämlich bei den Bewirtungsaufwendungen - hat der BFH früher schon ähnlich entschieden.

 

HINWEIS

Der Finanzverwaltung reicht zu Reisezweck, -ziel, -route und aufgesuchtem „Geschäftspartner“ neben der Angabe des Datums, des Kilometerstands und des Zielorts grundsätzlich die Angabe „Patientenbesuch“ als Reisezweck aus. Voraussetzung ist, dass Sie Name und Adresse des aufgesuchten Patienten in einem vom Fahrtenbuch getrennt geführten Verzeichnis festhalten. Die Zusammenführung von Fahrtenbuch und Patientenverzeichnis muss allerdings leicht und einwandfrei möglich sein und darf keinen erheblichen Aufwand verursachen.

 

Dieser Problematik können Sie nur durch Ausweichen auf die pauschale 1-%-Regelung aus dem Weg gehen. Im Rahmen einer Steuerplanung können wir auch ermitteln, welche Konsequenzen diese Methode für Sie hat. Sprechen Sie uns gern an.

Fundstelle: BFH, Urt. v. 20.03.2014 – VI R 35/12; www.bundesfinanzhof.de,

FG Hessen, Urt. v. 03.12.2013 – 3 K 1184/11, Rev. (BFH: III B 44/14); www.lareda.hessenrecht.hessen.de;
OFD Frankfurt/Main, Vfg. v. 19.01.2011 - S 2145 A - 15 - St 210; www.stx-premium.de