Zum 1.1.2015 wird ein „automatisiertes Verfahren“ zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend muss z. B. die GmbH zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner abfragen und auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen.
Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. zur Entlastung der Kapitalgesellschaften Erleichterungen erreichen. Danach sind – unter weiteren Voraussetzungen – von der Abfrage ausgenommen:
- Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden
Religionsgemeinschaft angehört. Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn
die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.
- Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können (weil z. B. vertraglich oder
durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen).
- Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung
vorzunehmen.
- Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.
Fundstelle: DStV PM v. 17.7.2014 (DW20140921)