Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sind laut Bundesfinanzhof (BFH) in vollem Umfang begünstigt und nicht nur anteilig, soweit sie auf
Privatgelände entfallen. Anders als der Fiskus legt der BFH den Begriff „im Haushalt“ nicht räumlich, sondern funktionsbezogen aus. Daher würden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos -
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Nach Ansicht der Richter genügt es, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht wird. Allerdings müssen das Tätigkeiten sein, die sonst üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im Streitfall hatten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks beauftragt.
Entsprechendes gilt bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und ihm dienen. Im zweiten Fall war der Haushalt nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Auch wenn Hausanschlüsse Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens sind, zählt der BFH sie insgesamt und damit auch, soweit sie im öffentlichen Straßenraum verlaufen, zum Haushalt.
HINWEIS
Wird der Hausanschluss aber im Zuge einer Neubaumaßnahme gelegt, ist ein Kostenabzug nicht möglich, weil noch kein Haushalt besteht.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 20.03.2014 – VI R 55/12, VI R 56/12; www.bundesfinanzhof.de