Mit Urteil vom 26.6.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus den Neuregelungen des Einkommensteuergesetzes
(EStG), die nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regeln, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.
Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelung des EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit nach Ansicht des BVerfG auch kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z. B. ein nicht
verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet
sind.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 54/2014 v. 30.7.2014, BFH-Urt. v. 26.6.2014,
III R 14/05 (DW20140916)