Verschärfung der Regelung der strafbefreienden Selbstanzeige

Von Seiten des Finanzministeriums in Berlin wurde in diesen Tagen ein Gesetzentwurf vorgestellt, den wir Ihnen nachfolgend darlegen wollen:

1. Verlängerung der Anlaufhemmung


Die Festsetzsetzungsverjährung für bestimmte ausländische Kapitalerträge soll zukünftig nicht schon nach spätestens dreizehn Jahren, sondern erst nach spätestens zwanzig Jahren enden, da die Ablaufhemmung von maximal drei auf maximal zehn Jahre verlängert werden soll.

2. Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung


Steuerhinterziehung soll nun nicht mehr nach fünf, sondern erst nach zehn Jahren verjähren.

3. Erweiterungen der Sperrgründe bei der Selbstanzeige


Selbstanzeige | jgp.de

Straffreiheit durch eine Selbstanzeige soll nicht eintreten, wenn

  • ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Steuer-Nachschau erscheint und sich als solcher ausweist, allerdings nur während der Zeit der Nachschau.
  • ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt.
  • einem an der Tat Beteiligten (Täter, Anstifter, Gehilfe), dem Begünstigten oder deren Vertretern eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Die Sperrwirkung tritt für alle genannten Personen ein, unabhängig von deren Kenntnis. Auch die Sperrwirkung der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens soll sich auf an der Tat Beteiligte erstrecken.
  • ein Steuerbetrag von mehr als 25.000 € (bisher 50.000 €) hinterzogen wurde. Straffreiheit kann dann nur noch erlangen, wer einen Zuschlag zahlt (siehe weiter unten).
  • neben den hinterzogenen Steuern zusätzlich die Hinterziehungszinsen nicht fristgemäß entrichtet werden. Ausnahmen sind jedoch vorgesehen.

4. Entschärfung


Eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuervoranmeldung soll wieder als wirksame Teilselbstanzeige gewertet werden.

5. Staffelung des Zuschlags


Straffreiheit soll in bestimmten Fällen wie gehabt nur eintreten, wenn ein Zuschlag gezahlt wird. Statt generell 5 % des Hinterziehungsbetrages zu zahlen, soll sich der Zuschlag abhängig vom Hinterziehungsbetrag staffeln: 10 % des Hinterziehungsbetrages bei 25.000 € bis 100.000 € hinterzogener Steuer, 15 % bei 100.000 € bis 1.000.000 € und 20 % ab 1.000.000 Euro. Der Zuschlag soll nicht erstattet werden, wenn dennoch keine Straffreiheit eintritt.

Eine Zusammenfassung des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung mit Beispielen können Sie hier downloaden.

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Verschärfung der Regelung der strafbefreienden Selbstanzeige
Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Selbstanzeige - September 2014.pdf
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