Zu freiberuflichen – und somit gewerbesteuerfreien – Einkünften führen die Tätigkeiten der im Einkommensteuergesetz aufgezählten sogenannten Katalogberufe und der „ähnlichen“ Berufe. Zu diesen Berufen gehört auch der Beruf des Ingenieurs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist „Ingenieur“ nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen.
Die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Steuerpflichtigen können einen dem Ingenieurberuf „ähnlichen“ Beruf ausüben. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Besitzt der Steuerpflichtige keine entsprechende Hochschulausbildung, muss er nachweisen, dass er sich das Wissen eines Ingenieurs oder Diplominformatikers – in vergleichbarer Breite und Tiefe – auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums angeeignet hat.
Das Programmieren, wie die Entwicklung von Software, ist auch Bestandteil von Tätigkeiten in Ausbildungsberufen des dualen Ausbildungssystems abseits von Hochschul- oder Fachhochschulstudiengängen. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss sich nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) in seinem Urteil vom 25.9.2013 jedoch darüber hinaus auf das Niveau eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums erheben, wenn der Nachweis der umfassenden Kenntnisse der Gesellschafter durch die praktischen Arbeiten geführt werden soll.
ANMERKUNG: Die Einstufung einer freiberuflichen und damit auch gewerbesteuerfreien Tätigkeit
ist – wie das Urteil des FG zeigt – nicht immer einfach. Das Verfahren ist vor dem BFH unter den Aktenzeichen VIII R 14/14 anhängig.
Fundstelle: FG Köln, Urt. v. 25.9.2013 – 12 K 5606/03; Revision anhängig,
BFH-Az. VIII R 14/14 (DW20140918)