Kosten für „typische Berufskleidung“ sind als Werbungskosten abziehbar. Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.
Die Anschaffung „bürgerlicher Kleidung“ führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen
werden.
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 26.3.2014 ist das Tragen von Business-Kleidung (im entschiedenen Fall die Kosten für Anzüge, Hosen, Hemden, Schuhe eines
Rechtsanwalts) der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen – und die Kosten der Beschaffung demnach nicht steuerlich ansetzbar –, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung
trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.
Fundstelle: FG Hamburg, Urt. v. 26.3.2014 – 6 K 231/12 rkr. (DW20140911)